Startseite » News » VfGH hebt Sonderregel für Versicherungen auf
Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine bisherige Sonderregel im Versicherungsvertragsgesetz aufgehoben. Betroffen ist die Frist zur gerichtlichen Durchsetzung von Versicherungsansprüchen nach einer Ablehnung durch den Versicherer.
Bisher galt: Ansprüche aus Versicherungsverträgen verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Lehnte eine Versicherung einen Anspruch jedoch schriftlich und ausreichend begründet ab, verkürzte sich diese Frist automatisch auf nur noch ein Jahr. Nach Ablauf dieser Frist konnte der Anspruch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden.
Der VfGH hält diese Regelung für verfassungswidrig.
Kritisiert wurde vor allem, dass Versicherungen selbst beeinflussen konnten, welche Frist zur Anwendung kommt. Durch ein Ablehnungsschreiben konnte die ursprünglich dreijährige Frist praktisch auf ein Drittel reduziert werden. Laut Gerichtshof entstand dadurch eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der Versicherungswirtschaft.
In der Praxis führte das regelmäßig zu Problemen. Versicherungsnehmer versuchten oft noch Unterlagen nachzureichen oder weiterhin mit dem Versicherer zu verhandeln, während die verkürzte Frist bereits lief. Wurde keine rechtzeitige Klage eingebracht, war der Anspruch endgültig verloren.
Der VfGH verweist in seiner Entscheidung auch darauf, dass Versicherungsnehmer typischerweise die schwächere Vertragspartei sind. Eine zusätzliche rechtliche Begünstigung der Versicherungen sei daher nicht gerechtfertigt.
Die Aufhebung der Bestimmung tritt mit Juni 2027 in Kraft. Bis dahin bleibt die aktuelle Regelung noch anwendbar.
Für Versicherungsnehmer bedeutet die Entscheidung jedenfalls eine deutliche Stärkung ihrer Rechtsposition. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass auch langjährige Regelungen im Versicherungsrecht verfassungsrechtlich überprüfbar sind, wenn sie einseitig zugunsten einer Vertragspartei wirken.
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