Die Tätigkeit eines Rauchfangkehrers bringt erhebliche Haftungsrisiken mit sich. Bereits ein einzelner, etwaig durch Sie als Rauchfangkehrer ausgelöster oder mitverursachter, Brandschaden kann existenzbedrohende Folgen haben.
Gemeinsam mit unseren Versicherungspartnern haben wir ein österreichweites Spezialkonzept entwickelt, das speziell auf die Anforderungen von Rauchfangkehrerbetrieben zugeschnitten ist.
Die Betriebshaftpflichtversicherung zählt zu den wichtigsten Versicherungen eines Rauchfangkehrerbetriebes.
Kommt es beispielsweise zu einem Brandschaden an einem von Ihnen betreuten Gebäude, wird der Schaden zunächst häufig von der Gebäudefeuerversicherung des betroffenen Objektes übernommen. Anschließend prüft der Versicherer jedoch obligatorisch, ob der Schaden auf einen Fehler des Rauchfangkehrers zurückzuführen ist.
In solchen Fällen kann der Versicherer Regressforderungen in Millionenhöhe geltend machen!
Aus diesen Gründen ist defacto jeder mittelgroße Haftpflichtschaden als absolut existenzbedrohendes Risiko für den jeweiligen Rauchfangkehrerbetrieb einzustufen.
Neben möglichen Schadenersatzforderungen stellen bereits Rechtsanwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten für den Fall einer Schadenersatzabwehr eine erhebliche Belastung dar.
Deshalb empfehlen wir unser speziell für Rauchfangkehrer entwickeltes Haftpflichtkonzept mit umfassendem Versicherungsschutz.
Die Grundlage jeder professionellen Absicherung.
Versichert sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit verursacht werden.
Besonders wichtig für Rauchfangkehrer:
Zusätzlicher Schutz für Großschäden
Großschäden können die Versicherungssumme einer Betriebshaftpflicht rasch ausschöpfen.
Die Exzedentenhaftpflicht erweitert Ihre bestehende Betriebshaftpflichtversicherung um zusätzliche Versicherungssummen.
Im vorliegenden Fall würde sich Ihre Grundversicherungssumme von EUR 5.0 Mio. um zusätzliche EUR 10.0 Mio. erhöhen.
Dadurch steht im Schadenfall eine Gesamthöchstversicherungssumme von bis zu EUR 15 Mio. zur Verfügung.
Schutz für Feuerbeschau und Feuerstättenprüfung
Fehler bei behördlichen oder hoheitlichen Tätigkeiten können persönliche Haftungsansprüche gegen Rauchfangkehrermeister auslösen.
Die Organhaftpflichtversicherung schützt vor den finanziellen Folgen solcher Ansprüche und übernimmt auch notwendige Rechtsverteidigungskosten primär gegenüber dem Rechtsträger.
Da der Rauchfangkehrer als Organ der Gemeinde handelt, haftet dieser bei Schäden, die durch ein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten des Rauchfangkehrers bei der Feuerbeschau entstehen. Primär haftet in erster Linie zwar der entsprechende Rechtsträger nach dem Amtshaftungsgesetz.
In der Regel wird dann der Schadenersatzprozess über die Haftpflichtversicherung der Gemeinde finanziert welche dann in weiterer Folge beim verantwortlichen Rauchfangkehrer Regress führt.
Spezielle Zusatzdeckung:
Rechtliche Auseinandersetzungen können für einen Betrieb schnell hohe Kosten verursachen. Mit unserem speziell für die Berufsgruppe der Rauchfangkehrer entwickelten Spezialrahmenvertrag erhalten Sie einen umfassenden und praxisgerechten Rechtsschutz – individuell an Ihren Betrieb anpassbar.
Der Spezialrahmenvertrag bietet Versicherungsschutz insbesondere für:
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Spezialrahmenvertrages ist eine aufrechte Gewerbeberechtigung als Rauchfangkehrerbetrieb.
Der Rechtsschutz kann exakt auf Ihren Betrieb abgestimmt werden.
Betriebs-Rechtsschutz (Premium-Grunddeckung)
Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
Ideal für Streitigkeiten aus Verträgen, beispielsweise bei der Durchsetzung oder Abwehr offener Forderungen.
Wählbare Streitwertobergrenzen:
Fahrzeug-Rechtsschutz
Wahlweise als:
Familien-Rechtsschutz Premium
Optional inklusive Liegenschafts-Rechtsschutz.
Unser Spezialkonzept wurde auf Basis eines Best-of-Ansatzes entwickelt.
Dabei wurden von uns alle derzeit erhältlichen Standard-Deckungsbausteine des österreichischen Versicherungsmarktes analysiert und zu einer speziell auf Rauchfangkehrer abgestimmten Branchenlösung zu einem Best-off-Konzept aus allen Anbietern zusammengeführt.
Ihre Vorteile
Wie wird die Prämie berechnet?
Die Prämie der Betriebshaftpflichtversicherung wird einfach und transparent anhand des Jahresbruttoumsatzes berechnet.
Beispiel
Jahresumsatz: EUR 450.000
Prämiensatz: 1,86‰
Jahresbruttoprämie: EUR 837,00
Schaden melden
Sie möchten einen Schaden melden oder benötigen Unterstützung?
Unser Spezialistenteam unterstützt Sie bei der Schadenabwicklung und Kommunikation mit dem Versicherer.
Weil bereits ein einzelner durch Sie als Rauchfangkehrer ausgelöster Brandschaden zu Schadenersatzforderungen und/oder Regressforderungen in Millionenhöhe führen kann.
Personenschäden, Sachschäden und versicherte Vermögensschäden, die aus der betrieblichen Tätigkeit entstehen.
Sie erhöht die verfügbare Versicherungssumme zur Abdeckung besonders großer Schadenfälle.
Haftungsansprüche aus Tätigkeiten als Organ für einen Rechtsträger (Gemeinde/Stadt, Magistrat/Land) wie im Falle der Feuerbeschau oder der Feuerstättenprüfung.
Die Berechnung erfolgt anhand des Jahresbruttoumsatzes.
Ja. Wir analysieren Ihre aktuelle Polizze unverbindlich und zeigen Deckungslücken oder Verbesserungsmöglichkeiten auf. Wenn Sie uns Ihre aktuelle Versicherungspolizze inkl. Bedingungswerk übermitteln stellen wir Ihren bestehenden Versicherungsschutz dem des Rauchfangkehrer-Spezialkonzeptes gegenüber und überlassen Ihnen schriftliche einen kostenlosen „soll/ist“ Vergleich.
Bitte füllen Sie hierfür das folgende Formular aus!
Bitte füllen Sie hierfür das folgende Formular aus!
| 1. Örtlicher Geltungsbereich | 2. Nachhaftung bei Beendigung der Versicherung | 3. Generalunternehmerrisiko |
| 4. Subunternehmerrisiko | 5. Schäden am Gewerk des Subunternehmers | 6. Mängelbeseitigungsnebenkosten |
| 7. Nachbesserungsbegleitschäden | 8. Mietsachschäden erweitert | 9. Schäden an fremden Arbeitsgeräten |
| 10. Tätigkeit an unbeweglichen und beweglichen Sachen | 11. Allmählichkeitsschäden | 12. Reine Vermögensschäden – Behinderungsklausel |
| 13. Reine Vermögensschäden – Rauchfangkehrer als Gutachter | 14. Vertragshaftung | 15. Verkaufs- und Lieferbedingungen |
| 16. Verwahrungsschäden | 17. Sachen / Kraftfahrzeuge der Arbeitnehmer und Besucher | 18. Sachschäden durch Umweltstörung |
| 19. Umweltrisiko | 20. Radioisotope / Radionuklide | 21. Haus- und Grundbesitz |
| 22. Sachschäden durch Überflutungen | 23. Produkthaftung | 24. Erweiterungen zum Produkthaftpflichtrisiko |
| 25. Beteiligung der ARGE | 26. Reine Vermögensschäden – erweiterte Deckung | 27. Bauherrenhaftpflicht |
| 28. Kraftfahrzeuge / Anhänger | 29. Be- und Entladung fremder Fahrzeuge | 30. Cross Liability |
| 31. Arbeitsunfälle unter gleichgestellten Personen | 32. Arbeitsunfälle zwischen sonstigen Arbeitnehmern | 33. Ansprüche der gesetzlichen Vertreter |
| 34. Regressforderungen ausländischer Sozialversicherungsträger | 35. Privatbereich – eingeschränkt auf Dienstreisen | 36. Tierhalterhaftung |
| 37. Amtshaftung – subsidiär | 38. Organhaftung – subsidiär | 39. Schiedsgericht |
| 40. Erweiterungen des Versicherungsschutzes | 41. Veranstalterrisiko | 42. Schadenverhütungskosten |
| 43. Schlüsselrisiko | 44. Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen | 45. Rechtmäßige Tätigkeiten außerhalb der Gewerbeberechtigung |
| 46. Anerkennungsklausel | 47. Salvatorische Klausel | 48. Freie Rechtsanwaltswahl |
| 49. Freie Sachverständigenwahl | 50. Selbstbehalte | 51. Maklerklausel |
| 52. Aktivprozesse | 53. Schadenersatz – Begriffsdefinition | 54. Haftung für unbewegliche Sachen |
| 55. Mitversicherung von Schäden an hergestellten Sachen |
Bitte füllen Sie hierfür das folgende Formular aus!