Startseite » News » OGH-Urteil: Risikoausschluss für Geschlechtsumwandlungen in der Krankenversicherung
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte erfolgreich gegen einen Krankenversicherer, der in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) geschlechtsangleichende Maßnahmen pauschal vom Versicherungsschutz ausschloss. Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar: Eine solche Klausel verstößt gegen das Diskriminierungsverbot.
In den AVB des Versicherers war geregelt, dass unter anderem „kosmetische Behandlungen und Geschlechtsumwandlungen“ nicht als Versicherungsfall gelten. Der Versicherer argumentierte, die Formulierung sei geschlechtsneutral und behandle alle Versicherten gleich. Der VKI sah das anders – und bekam Recht.
Der Oberste Gerichtshof (7 Ob 58/25t) entschied, dass der Ausschluss gegen § 1c Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) verstößt. Diese Bestimmung verbietet Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts und soll, laut OGH, auch auf Personen, die ihr biologisches Geschlecht ablehnen, umgemünzt werden.
Das Gericht erklärt: Auch wenn die Klausel neutral formuliert ist, benachteiligt sie jene Personen, für die eine Geschlechtsumwandlungsoperation relevant sein kann. Damit liegt für das Gericht eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) vor.
Das in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst auch die geschlechtliche Identität. Das bedeutet: Medizinisch notwendige geschlechtsumwandelnde Maßnahmen sind vom Versicherungsschutz nicht pauschal auszuschließen, wenn sie von Ärzten verschrieben werden.
Versicherungsunternehmen müssen ihre bestehenden Vertragsbedingungen prüfen und anpassen. Pauschale Risikoausschlüsse für Umoperationen sind künftig unzulässig, wenn diese von Ärzten empfohlen werden.
Diese Entscheidung verdeutlicht einmal mehr wie genau Versicherungsbedingungen formuliert werden müssen und auf äußerste geprüft werden.
Das Urteil des OGH verbietet generelle Risikoausschlüsse für Geschlechtsumwandlungsoperationen und sehen diese als diskriminierend an. Die OGH-Entscheidung verpflichtet Versicherer zur Anpassung ihrer Klauseln in diversen Privatversicherungsverträge.
Von mittelbarer Diskriminierung spricht man, wenn eine scheinbar neutrale Regelung tatsächlich bestimmte Personengruppen benachteiligt.
Ja. Versicherer sind verpflichtet, betroffene Klauseln zu beseitigen oder anzupassen.
Nein. Nur medizinisch notwendige Behandlungen, die ärztlich indiziert sind, müssen gedeckt sein.
Versicherte können sich auf den Schutz des Gleichbehandlungsrechts berufen, wenn eine Leistung wegen einer solchen Klausel verweigert wird.
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